Satzung des rechtsfähigen, steuerbegünstigten Vereins
„Haus der Begegnung – Beth HaMifgash“

§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Haus der Begegnung – Beth HaMifgash“.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 47533 Kleve.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck
1) Der Verein Haus der Begegnung – Beth HaMifgash e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Zweck Vereins ist die zielgerichtete Arbeit für die Begegnung zwischen Menschen
unterschiedlicher Kulturen und Religionsgemeinschaften und gegen jede Art der Diskriminierung.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gründung und den Betrieb eines Zentrums mit dem Namen „Haus der Begegnung – Beth HaMifgash“. Der Verein sammelt finanzielle und sonstige Mittel, um sie für die Gründung und den Betrieb des Zentrums „Haus der Begegnung – Beth HaMifgash“ einzusetzen. Ebenso kann sich der Verein für die Vorbereitung,
Einrichtung und Unterstützung einer Stiftung einsetzen, die auch durch den Verein errichtet werden kann.
Tätigkeitsschwerpunkte des Zentrums sind:
a. Erforschung, Dokumentation und Präsentation der Geschichte des Judentums im Kleverland
b. Begegnung und Dialog zwischen Menschen aller Kulturen und Religionen
c. Programme und Projekte zur Förderung interkultureller und interreligiöser Begegnung und gegen Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehörigkeit oder Geschlecht. Dazu zählt insbesondere die aktive Auseinandersetzung mit Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und Antiziganismus. Netzwerkarbeit und grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Die Arbeitsschwerpunkte werden in enger Zusammenarbeit und Vernetzung mit bestehenden Initiativen, Vereinen, Bildungseinrichtungen, Religionsgemeinschaften und öffentlichen Körperschaften umgesetzt. Dazu zählt besonders die Zusammenarbeit mit Partnern In den Niederlanden und anderen europäischen Ländern.

§ 4 Selbstlosigkeit und Verwendung der Vereinsmittel
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
4) Einem Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, steht kein wie auch immer gearteter Abfindungsanspruch gegenüber dem Verein zu.

§ 5 Erwerb der Mitgiedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 6 Austritt von Mitgliedern
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Die Mitgliedschaft endet ferner beim Tod des Mitglieds.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt.
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den
Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschlüss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss im Rahmen einer Beitragsordnung.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2) Die Vereinsregeln und die Hausordnung des Hauses der Begegnung sind zu beachten.
3) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 11 bis 13 der Satzung),
2. der Vorstand (§ 14 bis 15 der Satzung)
3. der Beirat {§ 16 der Satzung)
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert, mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen, oder bei außerordentlichem Ausscheiden von mehr als 2 Mitgliedern des Vorstandes
binnen drei Monaten. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Themen der Tagesordnung sind dabei darzustellen: Anträge zur Änderung der Satzung sind im Einzelnen anzugeben und als solche zu kennzeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Die Protokollführung obliegt der Schriftführerin/dem Schriftführer der
Vorstandssitzungen.
2) Beschlüsse werden offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen sind 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder und 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
4) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat mit einem Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 6) zu erfolgen.
6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung sind 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die für den jeweiligen Vorstandsposten die meisten Stimmen in einfacher Mehrheit auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen worden sind.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/-innen entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer/- innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis
vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer/-innen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
b) Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften oder Stiftungen
c) Aufnahme von Darlehen über 5.000€
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Mitgliedsbeiträge
10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§ 14 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Schriftführung obliegt einem der drei weiteren Mitglieder des Vorstandes.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben.
3) Bei Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
5) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Geschäftsführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.

§ 15 Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
4) Der Verein wird durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 16 Beirat
1) Der Beirat kann aus bis zu 11 Personen bestehen.
2) Er wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Beirats im Amt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n.
3) Der Beirat hält [jährlich mindestens eine Sitzung ab sowie weitere nach Bedarf. Er wird von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen, wobei die Absendung des Schreibens maßgeblich ist.
5) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hat der Vorstand die/den Beiratsvorsitzende/n über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten laufend zu informieren.
6) Der Beirat legt seine Meinung durch Beschlussfassung fest. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend, sind von diesem jedoch zu erörtern.
7) Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen, ohne über ein Stimmrecht bei der Beschlussfassung zu verfügen.

§ 17 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zuständig für die Liquidation.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kleve, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 25. November 2013 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten.

Kleve, 25.11.2013
Unterzeichner
Désirée Menne
Elisabeth Schell
Josefine Frank
Ron Manheim
Thomas Ruffmann
Nils Looschelder